Viele Wohnungseigentümergemeinschaften konnten wegen der Corona-Pandemie keine Eigentümerversammlung abhalten. Oft enthalten die Gemeinschaftsordnungen aber keine Regelungen für den Fall, dass ein neuer Verwalter nicht rechtzeitig gewählt wird oder ein neuer Wirtschaftsplan nicht rechtzeitig beschlossen wird. Der Gesetzgeber hat vor diesem Hintergrund -mit Wirkung ab dem 01.04.2020 und befristet bis zum 31.12.2021- geregelt, dass der zuletzt bestellte Verwalter bis zur Abberufung oder Bestellung eines neuen Verwalters weiter im Amt bleibt und der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fortbestehen soll.
Wir empfehlen: In einer gut formulierten Gemeinschaftsordnung finden sich solche Regelungen auch ohne Corona-Pandemie.