Keine sofortige Kündigung der Mitgliedschaft im Sportverein bei Wohnsitzwechsel

Häufig sehen die Satzungen von Sportvereinen vor, dass die Mitgliedschaft nur mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Jahresende gekündigt werden kann. Ähnlich ist das oft bei den Verträgen der Fitnessstudios.

Weit verbreitet ist die Ansicht, dass für den Fall des Umzuges des Mitglieds ein solcher Vertrag fristlos aufgekündigt werden könnte, weil ein außerordentliches Kündigungsrecht gegeben sei. Auch große Teile der Rechtsprechung vertraten bislang diese Auffassung.

Dem dürfte der Bundesgerichtshof nun ein Ende bereitet haben. Selbst ein berufsbedingter Wohnortwechsel berechtige nicht zur außerordentlichen Kündigung eines langfristigen Fitnessstudio-Vertrages, sagen sie im Büro von BamfamLaw. (BGH vom 04.05.2016, XII ZR 62/15)

Im vorliegenden Fall kündigte der Beklagte, ein Soldat, den mit einem Fitnessstudio geschlossenen Vertrag außerordentlich, da er, aufgrund eines Wohnsitzwechsels in eine andere Stadt, keinen Zugang zu dem Fitnessstudio mehr hätte. Er war von seinem Dienstherrn an einen anderen Standort versetzt worden. Die Betreiberin des Fitnessstudios klagte daraufhin auf das ihr vertraglich zustehende restliche Nutzungsentgelt.

Der BGH vertritt die Auffassung, ein solcher langfristiger Vertrag könne zwar aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden, allerdings nur, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses eine unzumutbare Härte darstellen würde. Grundsätzlich trage jedoch der Kunde das Risiko, durch eine Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse die vereinbarten Leistungen nicht mehr nutzen zu können.

Gründe, die eine Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist rechtfertigen würden, könnten beispielsweise eine die Nutzung ausschließende Krankheit oder eine Schwangerschaft sein – ein Wohnsitzwechsel, ob nun beruflich oder familiär bedingt, jedoch nicht.

Osterkamp / Hausmann, 12.06.2016