Ob der von einem Beamten erlittene Unfall als Dienstunfall klassifiziert werden kann oder nicht, ist von großer Bedeutung. So hat der Beamte bei Vorliegen eines Dienstunfalls gegen seinen Dienstherrn Ansprüche auf zahlreiche Leistungen der Unfallfürsorge. Nach dem Beamtenversorgungsgesetz liegt ein Dienstunfall dann vor, wenn es sich um ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist, handelt.
Das Verwaltungsgericht in Cottbus musste sich kürzlich in seiner Entscheidung vom 03. Februar 2017 (4 K 790/15) mit der Frage auseinandersetzen, wann es sich um ein Ereignis handelt, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Denn nicht jeder ursächliche Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes genügt. Vielmehr bedarf es einer besonderen engen ursächlichen Verknüpfung mit der Dienstverpflichtung. Der erforderliche Zusammenhang ist in der Regel dann gegeben, wenn sich der Unfall während der Dienstzeit am Dienstort ereignet hat. Dies leitet sich aus dem Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge ab, welcher in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb der privaten Sphäre im Bereich der dienstlichen Sphäre vorfallen, besteht. Der Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderung des Dienstes tätig wird und sich dort entsprechenden Risiken aussetzt, soll erfasst werden. Verhaltensweisen, die mit der Dienstausübung schlechtweg nicht in Zusammenhang gebracht werden können, werden von der Unfallfürsorge jedoch ausgeklammert. Ebenso wenig genügt es, wenn der Unfall nur gelegentlich oder zufällig bei einer dienstlich erforderlichen Tätigkeit eintritt. Die jeweilige Verrichtung des Beamten muss ihre wesentliche Ursache in den Erfordernissen der Erledigung der ihm als Beamten übertragenen Obliegenheit haben.
Im vorliegenden Fall wurde ein Polizist vor seinem Dienstende zum Duschen und Umkleiden geschickt, da er von einem vorherigen Einsatz verschwitzt und verschmutzt war. Beim Duschen stürzte der Polizist und brach sich den Arm. Das zuständige Polizeipräsidium war der Ansicht, es läge kein Dienstunfall vor, weil das An- und Ablegen der Uniform keine Arbeitszeit darstelle und damit kein Zusammenhang mit dem Dienst vorläge. Der Unfall sei dem privaten Lebensbereich des Beamten zuzuordnen.
Das Verwaltungsgericht Cottbus (aaO) entschied, dass die Gestattung des diensthabenden Dienstgruppenleiters, sich ausnahmsweise schon vor dem eigentlichen Dienstende in den Feierabend zu begeben, nicht als förmliche Beendigung der Dienstzeit angesehen werden kann.
Darüber hinaus betonte das Gericht, dass auch bei Annahme einer vorzeitigen förmlichen Beendigung der Dienstzeit ein Dienstunfall vorgelegen hätte, weil der Grund der Körpersäuberung unstrittig in der Diensttätigkeit des Polizeibeamten zu finden war und damit ein dienstlicher Zusammenhang vorlag.
In einem ähnlichen Fall hatte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. November 2016 (2 C 17/16) zu Gunsten einer Beamtin entschieden, die im Toilettenraum während der Dienstzeit verunfallt gewesen war. Das Bundesverwaltungsgericht stellte klar, dass der Dienstunfallschutz grundsätzlich auch den Aufenthalt des Beamten in einem Toilettenraum des Dienstgebäudes umfasst und nicht lediglich der Weg von und zur Toilette geschützt ist.
Hausmann, Brachwitz
(Dieser Beitrag wurde auch auf anwalt.de veröffentlicht.)