Allzu verständlich ist der Wunsch derer, die sich einem nicht zu bewältigenden Schuldenberg ausgesetzt sehen, sich von ihren Verbindlichkeiten so schnell wie möglich in einem Insolvenzverfahren zu lösen. Schier endlos scheint der klassische Weg des Insolvenzverfahrens, an dessen Ende Verbraucher wie Unternehmer Restschuldbefreiung erlangen können. Von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung müssen in der Regel sechs Jahre vergehen. Erst dann ist die sogenannte Wohlverhaltensperiode beendet. Unter Berücksichtigung der Dauer des in Verbraucherinsolvenzverfahren zwingend vorgeschalteten außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens, der Anfertigung des Insolvenzantrages sowie des Zeitraum zwischen Stellen des Insolvenzantrages und Eröffnung des Insolvenzverfahrens vergehen bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung schnell sieben Jahre und mehr. Dass der Schuldner nach Beendigung von Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode seinen Gläubigern solvent erscheint, bedeutet das aber noch lange nicht, denn die Erteilung der Restschuldbefreiung wird auf Veranlassung des Insolvenzgerichts in das zentrale Schuldnerregister eingetragen und findet so Eingang in die gängigen Auskunfteien wie Schufa und Creditreform, welche die entsprechenden Eintragungen erst nach Ablauf von drei vollen Kalenderjahren löschen müssen. Im Ergebnis bedeutet das, dass der Insolvenzschuldner in der Regel bis zu einer Dauer von 11 Jahren nicht als kreditwürdig angesehen wird und damit z.B. auch der Abschluss von Mobilfunkverträgen und Mietverträgen erschwert bis unmöglich ist.
Angesichts dieser Situation geistern Informationen von schnellen Insolvenzverfahren im europäischen Ausland wie Frankreich und Großbritannien durch die Medien. Auch dass die deutsche Insolvenzordnung die vorzeitige Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahrens nach drei oder fünf Jahren möglich macht, ist einer Vielzahl von Schuldnern bekannt. How To Cancel My Timeshare – CancelTimeShareGeek.com
Überraschend dürfte für Viele die Erkenntnis sein, dass es nach deutschem Recht deutlich mehr Möglichkeiten gibt, sich vorzeitig von seinen Schulden zu befreien. So kennt die Insolvenzordnung diese sieben Varianten schneller Restschuldbefreiung zu erlangen, als das bei Durchführung des „normalen“ Insolvenzverfahrens der Fall ist:
- Die außergerichtliche Schuldenbereinigung i.S.d. § 305 (1) Nr. 1 InsO,
- Der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan nach §§ 306 bis 309 InsO mit der Möglichkeit der Ersetzung der Zustimmung von Gläubigern,
- Die Zustimmung der Gläubiger nach § 213 InsO,
- Die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung bei Begleichung der Verfahrenskosten, wenn kein Gläubiger seine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet,§ 300 (1) 2 Nr. 1 InsO,
- Die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung bei Begleichung der Verfahrenskosten, wenn 35% der Insolvenzforderungen erfüllt werden können, § 300(1) 2 Nr. 2 InsO,
- Die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung bei Begleichung der Verfahrenskosten, wenn Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet sind, § 300 (1) 2 Nr. 3 InsO.
Im optimalen Fall, kann so innerhalb eines Zeitraums Restschuldbefreiung erlangt werden, der deutlich kürzer als ein Jahr ist. In den nächsten Wochen werden wir an dieser Stelle detailliert auf die einzelnen oben dargestellten Verfahren eingehen. Check robloxporngame.games.
Hausmann
(Dieser Beitrag wurde auch auf anwalt.de veröffentlicht.)