Bußgeld wegen Verstoß gegen Infektionsschutzgesetz? – Anwalt konsultieren

Bußgeld wegen Verstoß gegen Infektionsschutzgesetz? – Anwalt konsultieren

Der Staat erlässt in kurzfristigen Abständen Änderungen der Verordnungslage betreffend die Bekämpfung der Corona-Pandemie. Die Eindämmung des Virus und der damit einhergehende Schutz der Bevölkerung ist wichtig, dies steht außer Frage. Dennoch sind viele Bürger*innen derzeit verunsichert, was Ihnen denn nun erlaubt ist und was verboten ist. Dies wird dann besonders schmerzhaft, wenn ein Bußgeldbescheid wegen Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz ergeht. Sei es wegen Nichteinhaltung des Mindestabstands, Teilnahme an einer privaten Veranstaltung oder Verstoß gegen die Maskenpflicht, der Verwaltung sind vielfältige Möglichkeiten eingeräumt, Bußgelder zu verhängen.

Gegen einen Bußgeldbescheid ist ein Einspruch möglich. Lassen Sie sich diesbezüglich von einem Anwalt beraten. Über den Anwalt kann zunächst eine Akteneinsicht erfolgen, um zu überprüfen, welche Beweise die Behörde hat. Hilft die Behörde dem Einspruch nicht ab, wird in einem weiteren Schritt vorm Amtsgericht die Rechtmäßigkeit des Bescheids überprüft.

Zahlreiche Amtsgerichte haben zum Teil sehr weitreichende Kritik an den unterschiedlichen Corona-Schutzverordnungen der Länder geübt. Das Amtsgericht Dortmund (Urteil vom 02.11.2020, Az. 733 OWi-127 Js 75/20 – 64/20) stellte fest, dass die damals geltende Regelung in der nordrhein-westfälischen Corona-Schutzverordnung keine geeignete gesetzliche Grundlage sei, um ein Kontaktverbot auszusprechen und einen Ordnungswidrigkeitstatbestand darzustellen. Auch das Amtsgericht Weimar (Urteil vom 11.01.2021, Az. 6 OWi – 523 Js 202518/20) hat eine vergleichbare Rechtsauffassung vertreten. Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.12.2020, Az. 2 Ss (OWi) 286/20) stellte sich auf den Standpunkt, die Regelungen zum Infektionsschutz seien zu unbestimmt, ähnlich die Verwaltungsgerichte Hannover und Regensburg (VG Hannover 15 B 5704/20; VG Regensburg 14 S 20.2756; VG Düsseldorf 29 L 2277/20; VG Stuttgart 16 K 5206/20).  Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 01.03.21 (VerfGH18/20, S. 140ff.) befunden, dass die Bußgeldbestimmungen der Corona-Verordnung nichtig sind, da sich die Strafbarkeit nicht hinreichend bestimmt bereits aus dem Infektionsschutzgesetz selbst ergibt.

Mit engagierter rechtlicher Vertretung ist es somit gut möglich, sich gegen ein Bußgeld zur Wehr zu setzen. Setzen Sie sich bei Bedarf gerne mit unserem Büro in Verbindung.