Beschäftigung von Nichtdeutschen – aufenthaltsrechtliche Aspekte am Beispiel Pflegeberufe

Viele deutsche Krankenhäuser und Pflegeheime beschäftigen ausländische Pflegekräfte, um den Fachkräftemangel zu bewältigen. Ob jemand überhaupt beschäftigt werden darf, ist aber regelmäßig von dem aufenthaltsrechtlichen Status dieser Person abhängig. Die unerlaubte Beschäftigung von Nichtdeutschen ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis zu 500.000 € geahndet werden kann. geahndet werden kann. So befinden sich Personalabteilungen von Krankenhäusern oder Pflegeheimen häufig in einer paradoxen Situation: es besteht zwar ein massiver Bedarf, eine Pflegekraft einzustellen, die Person steht auch zur Verfügung, aber es besteht Unklarheit über den rechtlichen Status dieser Person und die behördlichen Erlaubnisse werden nicht oder nur schleppend erteilt. Hier macht es Sinn, sich zeitnah über die Abläufe zu informieren und rechtlich beraten zu lassen. Nachfolgend wird ein kleiner Überblick über einige zentrale Fragen gegeben, welche sich in diesem Bereich stellen können.

Woher weiß ich, ob ich eine nichtdeutsche Person in der Pflege beschäftigen darf?

Der Aufenthaltstitel einer Person muss erkennen lassen, ob die Person beschäftigt werden darf, § 4a Abs. 3 AufenthaltG. Ist dies der Fall, enthält er in der Regel eine Nebenbestimmung mit dem Vermerk „Beschäftigung gestattet“. Häufig enthält er eine Nebenbestimmung mit dem Vermerk „Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde“. Es kann auch sein, dass das jeweilige Papier die Nebenbestimmung „Beschäftigung nicht gestattet“ enthält. Dies ist häufig bei Personen mit ungeklärtem Aufenthaltsstatus der Fall. Hier ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass für die Person dennoch eine Beschäftigungsperspektive besteht. Vielmehr sollte notfalls anwaltlich geklärt werden, aus welchem Grund die zuständige Ausländerbehörde die Nebenbestimmung erlassen hat. Das Aufenthaltsgesetz ist eine komplizierte Rechtsmaterie, die aufgrund von politischen Entscheidungen vor allem in der jüngsten Vergangenheit regelmäßig geändert wurde. Leider kommt es in der Praxis häufig vor, dass die Regelungen von den Behörden unzureichend umgesetzt werden. Dies hat dann zur Folge, dass einer Person zu Unrecht die Möglichkeit genommen wird, in Deutschland zu arbeiten. Für Arbeitgeber hat dies zur Folge, dass eine arbeitswillige und -fähige Person nicht eingesetzt werden kann.

Welche unterschiedlichen Aufenthaltstitel gibt es?

Die unterschiedlichen Aufenthaltstitel sind in § 4 AufenthaltG aufgeführt. Für Nichtdeutsche, die in der Pflege arbeiten oder arbeiten wollen, kommt ein Titel in Form einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht. Für Arbeitgeber wichtig zu wissen ist jedoch, dass die Peron nicht zwingend schon eine Aufenthaltserlaubnis haben muss, um angestellt werden zu können. Häufig ist die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung des Arbeitnehmer*innenverhältnisses verknüpft. A house buyer network may help you sell your home rapidly. They simplify so you can go on. Visit https://www.housebuyernetwork.com/new-jersey/selling-a-house-in-probate-new-jersey/.

Wenn die Person eine ausländische Qualifikation (zB. ein Studium oder eine Ausbildung) hat, die den Anforderungen des Pflegeberufegesetzes (PflBG) entspricht, ist sie eine Fachkraft und kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthaltG erhalten. Diese Gleichwertigkeit mit den Anforderungen des PflBG wird durch eine je nach Bundesland unterschiedliche Stelle festgestellt, in Berlin bspw. das Landesamt für Gesundheit und Soziales. Hat die Person eine ausländische Qualifikation, die in Deutschland (noch) nicht anerkannt ist, muss sie zunächst eine Anerkennungsmaßnahme durchführen, § 16d AufenthaltG. Die Person muss also zunächst einen Anpassungslehrgang besuchen und/oder eine Kenntnisprüfung ablegen.

Wenn die Person eine sogenannte „Fiktionsbescheinigung“ hat, bedeutet dies, dass sich ein Antrag auf Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Behörde derzeit in Arbeit befindet. Hier ist es ratsam, im Einzelfall zu klären, welcher Antrag in Bearbeitung ist, warum bisher keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde und wo das Problem liegt.

Wenn die Person eine sogenannte „Aufenthaltsgestattung“ hat, bedeutet dies, dass sie sich aktuell in einem Verfahren um die Anerkennung von internationalem Schutz durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge befindet. Dieses Verfahren dauert mehrere Jahre und es ist üblich, dass während dessen (bei Vorliegen der erforderlichen Erlaubnisse) auch gearbeitet wird. Wenn die Person eine sogenannte „Duldung“ hat, bedeutet dies, dass sie aktuell kein Aufenthaltsrecht in Deutschland hat. Auch in einem solchen Fall jedoch darf die Person bei Vorliegen der erforderlichen Erlaubnisse arbeiten.

Wie viel darf eine nichtdeutsche Person in der Pflege arbeiten und welche Behörden müssen beteiligt werden?

Am einfachsten ist diese Frage für die erste und die letzten beiden oben erwähnten Gruppen zu beantworten. Wer eine ausländische Qualifikation hat, die in Deutschland anerkannt ist, ist Fachkraft und unterliegt hinsichtlich der Arbeitszeit keinerlei Beschränkungen. Wer eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung besitzt, unterliegt (bei Vorliegen der erforderlichen Erlaubnisse) auch keinen Beschränkungen hinsichtlich der Arbeitszeit. Voraussetzung ist jedoch bei allen drei Fallgruppen, dass die Bundesagentur für Arbeit zustimmt. Die Zustimmung muss die zuständige Ausländerbehörde einholen. Der Arbeitgeber unterschreibt hierfür ein Formular, in dem die wesentlichen Eckdaten zu der angestrebten Tätigkeit angegeben werden. Die Bundesagentur prüft sodann, ob für diese Stelle vorrangig eine deutsche Person eingestellt werden müsste und ob die Vertragsbedingungen adäquat sind.

Hat die Person einen Aufenthaltstitel nach § 16d AufenthaltG zur Anerkennung einer ausländischen Qualifikation, so ist die Frage, wie viel sie Arbeiten darf, von der konkreten Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses und der Einbettung der Anerkennungsmaßnahme in dieses abhängig. § 16d AufenthaltG sieht hier vier unterschiedliche Ausgestaltungen vor.

Der Normalfall ist, dass die Person nur 10 Stunden unabhängig von ihrer Qualifizierungsmaßnahme arbeiten darf, § 16d Abs. 1 AufenthaltG. Dies gilt auch für solche Nichtdeutsche, die im Rahmen einer Vermittlungsabsprache der Bundesagentur für Arbeit ins Bundesgebiet gekommen sind, § 16d Abs. 4 AufenthaltG. Wenn im Rahmen der Beschäftigung Kenntnisse erlangt werden, die Person als (später) anerkannte Pflegefachkraft ohnehin benötigt und ein konkretes Arbeitsplatzangebot für die Zeit nach der Anerkennung vorliegt, darf die Person auch zeitlich uneingeschränkt arbeiten, § 16 Abs. 2 AufenthaltG. In diesem Fall ist es notwendig, den Behörden darzulegen, wie konkret im Rahmen der Beschäftigung die Kenntnisse erlangt werden, die für die Qualifizierungsmaßnahme benötigt werden. Hierzu bietet sich an, eng mit dem Institut, welches die Qualifizierungsmaßnahme anbietet, zu kooperieren. Wichtig zu wissen ist bei dieser Aufenthaltserlaubnis, dass die betroffene Person tatsächlich an der Qualifizierungsmaßnahme teilnehmen und die Feststellung der Gleichwertigkeit anstreben muss. Andernfalls läuft sie Gefahr, dass ein einmal erteilter Aufenthaltstitel nicht verlängert wird und die Person ausreisepflichtig wird.